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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Wärmelieferungsverträge der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG
Stand 01. März 2009

1. Rechtsverhältnisse am Grundstück

(1) Falls angegeben wurde, dass der Kunde Eigentümer des Grundstücks ist,
versichert der Kunde, Eigentümer des Grundstücks entsprechend vorzulegendem
Grundbuchauszug zu sein. Steht das Grundstück im Eigentum mehrerer natürlicher
oder juristischer Personen, so wird der Vertrag mit allen Eigentümern als Kunden
abgeschlossen.
(2) Falls angegeben wurde, dass der Kunde eine
Wohnungseigentümergemeinschaft ist, sichert der unterzeichnende Vertreter der
Wohnungseigentümergemeinschaft zu, dass er aufgrund eines ihn dazu
berechtigenden und bevollmächtigenden Beschlusses der Wohnungseigentümer
den Vertrag abschließt.
(3) Falls angegeben wurde, dass der Kunde Mieter oder Nutzungsberechtigter des
Grundstücks oder der Wohnung ist, legt der Kunde eine Erklärung des/der
Grundstücks- oder Wohnungseigentümer/s vor, derzufolge der/die Grundstücksoder
Wohnungseigentümer dem Vertragsschluss zustimmt/en und sich zum Eintritt
in diesen Vertrag bei Beendigung des Miet- oder Nutzungsverhältnisses
verpflichten. Sollte die Erklärung des/der Grundstücks- oder Wohnungseigentümer/s
trotz Fristsetzung durch die IKB ausbleiben, ist die IKB berechtigt, von diesem
Vertrag zurückzutreten.
(4) Sofern gemäß § 1 des Vertrages eine Absicherung der sich aus diesem Vertrag
ergebenden Verpflichtungen mittels Grundbucheintrag vereinbart ist, verpflichtet
sich der Kunde, zur Absicherung der IKB zu Lasten des belieferten Grundstücks
eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der IKB zu bestellen, die zur
Errichtung, zum Betrieb und zur Instandhaltung der Heizungsanlage sowie der
Wärmelieferung unter Ausschluss des Grundstückseigentümers berechtigt.

2. Gefahrtragung, Versicherung, Haftung

(1) Die IKB trägt das Eigentümerrisiko an der Heizungsanlage. Die IKB versichert
die Heizungsanlage gegen Verlust oder Beschädigung durch Feuer,
Überschwemmung oder andere Naturereignisse. Sie ist berechtigt, die dafür
anfallende Versicherungsprämie bei der Berechnung des Grundpreises zu
berücksichtigen. Der Kunde teilt seiner Gebäudeversicherung zur Vermeidung einer
Doppelversicherung mit, dass die Heizungsanlage bis zur Beendigung dieses
Vertrages durch die IKB versichert wird. Die IKB ist verantwortlich für sämtliche
Gefahren, die von der Heizungsanlage ausgehen und verpflichtet sich, eine
ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
(2) Die IKB haftet für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei einer
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die nicht auf Versorgungsstörungen
beruhen, haftet die IKB darüber hinaus auch dann, wenn diese auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für
Schäden, die nicht auf Versorgungsstörungen beruhen, aber durch die Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht der IKB verursacht wurden, haftet die IKB, wenn
deren Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen diese Vertragsverletzung fahrlässig oder
vorsätzlich verursacht haben.
(3) Der Kunde trägt das Eigentümerrisiko an der Wärmeverteilungsanlage sowie am
Gebäude/der Räumlichkeit. Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch seine
fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung der Heizungsanlage entstehen,
beispielsweise durch Frost im Heizraum.

3. Wärmemengen- und Verbrauchszähler

(1) Bei Verwendung eines Wärmemengenzählers wird der Wärmeverbrauch des
Kunden durch Messung im Vorlauf und Rücklauf des Heizwassers festgestellt. Die
Messeinrichtung ist Eigentum der IKB und wird von ihr Instand gehalten. Sie muss
den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Die IKB ist ermächtigt, eine
Fernableseeinrichtung zu installieren. Die Ablesung erfolgt zumindest einmal jährlich
und ist deren Ergebnis dem Kunden mitzuteilen.
(2) Bei Ausfall eines allenfalls vorhandenen Wärmemengenzählers, aus welchem
Grund immer (z.B. technisches Gebrechen), ist die IKB berechtigt, unter
Berücksichtigung eines im Preisblatt der IKB festgelegten Wirkungsgrades nach
dem Verbrauch von Primärenergieträgern (wie z.B. Gas oder Öl) abzurechnen. Für
den Fall, dass ein Verbrauchszähler für Primärenergieträger (wie z.B. Gaszähler)
nicht vorhanden ist, nicht anzeigt oder dessen Überprüfung eine Überschreitung der
Verkehrsfehlergrenze ergibt, ermittelt die IKB in fairer Weise auf Basis von
Erfahrungswerten von gleichartigen Heizungsanlagen das Ausmaß der vom Kunden
in Anspruch genommenen Wärme.
(3) Ergibt die Überprüfung der jeweiligen Messeinrichtung eine Überschreitung der
Verkehrsfehlergrenze oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages
festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag für die Dauer des
vorausgehenden Ablese- bzw. Rechnungszeitraums richtig gestellt, darüber hinaus
nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren
Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei
Jahre hinaus.

4. Preisanpassung

(1) Die Anpassung der Preise bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Vorankündigung.
Sie ist in der Abrechnung zu erläutern. Wenn und soweit die IKB Preiserhöhungen,
die sich aus der Preisanpassungsklausel ergeben, nicht umgehend gegenüber dem
Kunden geltend gemacht hat, bleibt die spätere Geltendmachung vorbehalten. Eine
nachträgliche Geltendmachung für Abrechnungszeiträume, für die bereits eine
Abrechnung an den Kunden übermittelt wurde, ist jedoch ausgeschlossen.
(2) Sollten zukünftig Steuern oder sonstige Abgaben oder sich aus gesetzlichen
Vorschriften ergebende Zahlungsverpflichtungen an Dritte hinzukommen, welche
Versorgungsleistungen betreffen und die Kosten der IKB erhöhen, so werden diese
gesondert umgelegt, sofern sie nicht über Preisanpassungsklauseln wirksam
werden. Entsprechendes gilt, wenn bei Vertragsschluss von der IKB in Anspruch
genommene Steuervergünstigungen für den Energiebezug während der Laufzeit
des Vertrages entfallen.
(3) Der Jahresgrundpreis berechnet sich nach folgender Formel:
PG = PG0 * (x + y * V/V0)
In dieser Formel bedeuten:
PG = Grundpreis.
PG0 = Basis-Grundpreis gemäß § 7 des Vertrages.
x = nicht variabler Anteil des Grundpreises, ausgedrückt als Dezimalzahl
(z.B. 0,6 für 60 % Fixkostenanteil).
y = variabler Anteil des Grundpreises, ausgedrückt als Dezimalzahl (z.B.
0,4 für 40 % variable Kosten im Grundpreis) gemäß § 1 des Vertrages.
Die Summe der Faktoren x und y muss stets 1 betragen.
V = Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender
Preisentwicklungsindex für den Monat November des abzurechnenden
Jahres.
V0 = Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender
Preisentwicklungsindex für den Monat des Vertragsschlusses.
Die Anpassung des Grundpreises erfolgt jährlich mit der Abrechnung des
betreffenden Jahres rückwirkend für das gesamte abzurechnende Jahr.
(4) Der geänderte Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel:
PA = PA0 * B/B0
In dieser Formel bedeuten:
PA = Arbeitspreis.
PA0 = Arbeitspreis gemäß § 7 des Vertrages.
B = Brennstoffpreis pro Einheit.
B0 = Brennstoffpreis zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gleich € /pro
(Einheit) gemäß § 1 des Vertrages.
Die Anpassung des Arbeitspreises erfolgt jeweils zum Ende eines Monats.
Grundlage für die Preisanpassung ist der jeweilige Vormonat.

5. Ergänzende Zahlungsbedingungen

(1) Wird mit dem Kunden kein Einzug von Forderungen nach dem
Einzugsermächtigungsverfahren vereinbart, sind Zahlungen des Kunden fristgerecht
und abzugsfrei auf das Konto der IKB zu leisten. Die IKB ist berechtigt, für jede
Rechnung bzw. pro Zahlungsvorgang, der nicht im Einzugsermächtigungsverfahren
abgewickelt wird, eine entsprechende Gebühr zu verrechnen. Eingehende
Zahlungen werden ungeachtet vom Kunden allenfalls anderslautend erklärter
Widmungen zuerst auf Verzugszinsen, dann auf alle Einbringungskosten
(gerichtliche und außergerichtliche), und schließlich auf sonstige ausstehende
Forderungen angerechnet. Einlangende Zahlungen werden darüberhinaus in
beschriebener Reihenfolge zuerst auf die älteste offene Forderung angerechnet.
(2) Bei Zahlungsverzug ist die IKB berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von vier
Prozentpunkten über dem von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten
Basiszinssatz zu verlangen. Bei Unternehmensgeschäften beträgt der Zinssatz acht
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Kunde verpflichtet sich, neben den
Verzugszinsen die Kosten für die Mahnung und Betreibung der offenen Forderung
zu bezahlen. Die Betreibungskosten fallen nur an, soweit sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind.
(3) Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder
Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die
Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der
IKB oder mit Ansprüchen zulässig, die in rechtlichem Zusammenhang mit der
Verbindlichkeit des Kunden stehen, die gerichtlich festgestellt oder von der IKB
anerkannt worden sind.

6. Behandlung von Einwendungen gegen die Rechnung

(1) Einwendungen gegen die Rechnung sind vom Kunden innerhalb von 60 Tagen
nach Erhalt bei der IKB schriftlich zu erheben, anderenfalls gilt die Entgeltforderung
der IKB als anerkannt. Die IKB weist den Kunden gesondert auf die Auswirkung des
Ablaufes dieser Frist in geeigneter Weise hin.
(2) Soweit der Kunde mit Gründen versehene Einwendungen gegen die Rechnung
erhebt, wird die IKB alle für die Rechnungsstellung maßgeblichen Faktoren
überprüfen und den Kunden innerhalb von sechs Wochen nach Zuwendung der
Einwendungen vom Ergebnis unterrichten. Einwendungen bei der IKB berühren die
Verpflichtung des Kunden zur Zahlung fälliger Entgelte nicht. Unabhängig davon
kann die IKB den Betrag, der dem Verbrauch des vorhergehenden
Abrechnungszeitraumes oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer
Kunden entspricht, sofort fällig stellen.

7. Vorauszahlung, Sicherheitsleistung

Die IKB kann Vorauszahlungen verlangen, wenn nach den Umständen des
Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
oder nicht zeitgerecht nachkommt. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem
Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder nach dem
durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Statt einer Vorauszahlung
kann die IKB die Leistung einer Sicherheit (Barsicherheit, Bankgarantie,
Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe verlangen.
Die IKB kann sich aus der Sicherheit befriedigen, wenn der Kunde im Verzug ist und
nach Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die
Sicherheit ist von der IKB umgehend an den Kunden zurückzustellen, wenn die
Voraussetzungen für ihre Leistung wegfallen, wobei im Falle einer Barsicherheit
diese zum jeweiligen von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten
Basiszinssatz verzinst zurückgestellt wird.

8. Sicherungsabtretung

Der Kunde tritt zur Sicherung der Forderungen der IKB gegen den Kunden die ihm
gegen den oder die Mieter des versorgten Gebäudes bzw. der Wohnung oder
Räumlichkeiten zustehenden Heizkosten(akonto)zahlungsansprüche und
Mietzinszahlungsansprüche an die IKB ab. Die IKB nimmt die Abtretung an. Der
Kunde versichert, über diese Ansprüche verfügen zu dürfen und sie noch nicht
2
abgetreten zu haben. Er überlässt der IKB eine im Bedarfsfalle zu aktualisierende
Aufstellung der Mieter und der von ihnen zu zahlenden
Heizkosten(akonto)zahlungen und Mieten. Die IKB verpflichtet sich, alle Ansprüche
an den Kunden rückabzutreten, sobald dieser Vertrag beendet und alle Ansprüche
des Lieferanten aus diesem Vertrag befriedigt sind. Der Kunde zieht die
abgetretenen Forderungen solange vom Mieter ein, bis die IKB die
Sicherungsabtretung wegen Zahlungsverzuges des Kunden gegenüber den Mietern
des Kunden offen legt.

9. Bonitätsprüfung

(1) Die IKB ist berechtigt, Bonitätsauskünfte und Bonitätsprüfungen durch Anfrage
bei Gläubigerschutzverbänden bzw. Inkassodienstleistern einzuholen.
(2) Für Inkassozwecke ist die IKB berechtigt, Daten des Kunden wie insbesondere
Namen (einschließlich früherer Namen), Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift,
Beruf, Angaben zu Zahlungsverzug und offenen Saldo sowie Unregelmäßigkeiten
bei der Vertragsabwicklung an Gläubigerschutzverbände, Rechtsanwälte und
Inkassobüros zu übermitteln. Die IKB benennt dem Kunden auf Anfrage die
Anschriften dieser Unternehmen, die dem Kunden auch Auskunft über die Daten
erteilen, die über ihn gespeichert sind.
(3) Der Kunde erklärt überdies sein ausdrückliches Einverständnis, dass diese
Daten auch an andere Geschäftsbereiche der IKB und Unternehmen weitergegeben
werden dürfen, mit denen die IKB in konzernmäßiger Verbindung steht.

10. Aussetzung, Einschränkung und Einstellung der Wärmelieferung

(1) Die IKB ist berechtigt, die Wärmelieferung auszusetzen, einzuschränken oder
einzustellen, wenn
- eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen droht;
- der Kunde seiner Zahlungsverpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung und
Nachfristsetzung von 14 Tagen nicht erfüllt, den Wärmemengenzähler oder
Primärenergiezähler manipuliert, beeinflusst, umgeht oder dies versucht oder
ein anderer Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags vorliegt;
- die Wärmelieferung durch höhere Gewalt (Unwetter, Streik, Krieg, etc.), durch
Umstände, deren Beseitigung der IKB wirtschaftlich nicht zugemutet werden
kann, oder durch sonstige, nicht in der Sphäre der IKB gelegene Gründe,
unmöglich wird oder nicht zugemutet werden kann;
- der Wärmelieferungsvertrag durch den Kunden, aus welchen Gründen immer,
aufgelöst wird;
- die Versorgung mit Primärenergie oder Strom aus dem Netz eines Dritten aus
einem nicht von der IKB zu vertretenden Grund unterbrochen wird;
- dies zur Vornahme betriebsnotwendiger (Wartungs-)Arbeiten erforderlich ist.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, die mit der Aussetzung, Einschränkung oder
Einstellung der Wärmelieferung verbundenen Kosten laut Preisblatt der IKB zu
ersetzen, wenn der Grund für die Aussetzung, Einschränkung oder Einstellung
seiner Sphäre entspringt. Die Aussetzung, Einschränkung oder Einstellung der
Wärmelieferung beendet den Vertrag nicht.

11. Vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund

Die IKB ist berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden vorzeitig durch schriftliche
Erklärung der Vertragskündigung aufzulösen,
- wenn der Kunde trotz erfolgter schriftlicher Mahnung unter Androhung der
Kündigung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen seine
Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt;
- wenn der Kunde trotz erfolgter schriftlicher Mahnung unter Androhung der
Kündigung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen die Verletzung
wesentlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht einstellt;
- wenn der Kunde die Heizungsanlage manipuliert und unsachgemäß behandelt;
- wenn der Kunde den Wärmemengenzähler oder
Primärenergieverbrauchszähler manipuliert, beeinflusst, umgeht oder dies
versucht;
- wenn der Kunde seine Zustimmung zur Änderung der Bedingungen des
Wärmelieferungsvertrages samt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach
dem in Punkt 16 vereinbarten Verfahren verweigert;
- wenn der Kunde in seinem Wärmelieferungsantrag unrichtige Angaben über
seine Wirtschafts- oder Vermögensverhältnisse gemacht oder Umstände
verschwiegen hat, bei deren Kenntnis die IKB den Wärmelieferungsvertrag
nicht abgeschlossen hätte;
- wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die
Einleitung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgewiesen wird;
- bei Tod oder Handlungsunfähigkeit des Kunden oder, sofern der Kunde eine
juristische Person ist, bei Liquidation.

12. Bekanntgabe von Stammdatenänderungen

(1) Der Kunde hat alle für die Vertragsabwicklung wesentlichen Änderungen von
Daten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung,
schriftlich bekannt zu geben. Wesentliche Änderungen betreffen insbesondere
- Name, Firmenname des Kunden oder Rechnungsempfängers,
- Anschrift, Rechnungsanschrift,
- Bankverbindung,
- Firmenbuchnummer oder sonstige Registernummern,
- Rechtsform,
- Verlust der Rechtsfähigkeit, Insolvenz etc.
(2) Unterlässt der Kunde die Bekanntgabe von Anschriftsänderungen, gelten für ihn
bestimmte Schriftstücke als rechtswirksam zugegangen, wenn sie an die vom
Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden.

13. Zustellungen

(1) Gibt der Kunde eine Änderung seiner Anschrift bzw. seiner E-Mail-Adresse nicht
bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Adresse
gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen der IKB, insbesondere Kündigungen
oder Erledigungen im Einwendungsverfahren nicht zu, so gelten die Erklärungen
trotzdem als zugegangen. Rechnungen und Mahnungen der IKB gelten unter den
gleichen Voraussetzungen als zugegangen, wenn sie an die vom Auftraggeber
zuletzt bekannt gegebene Rechnungsanschrift gesandt wurden bzw. unter
gewöhnlichen Umständen abgerufen werden können.
(2) Zugesandte Erklärungen gelten gegenüber Unternehmern innerhalb Österreichs
mit dem zweiten Werktag (Montags bis Freitags) nach der Übergabe zur
postalischen Beförderung als zugestellt, es sei denn, der Kunde weist nach, die
Zustellung wäre nicht oder später erfolgt.

14. Elektronische Kommunikation

(1) Der Kunde erklärt sein Einverständnis, dass ihm alle Rechnungen sowie alle
weiteren rechtlich erheblichen Mitteilungen und Erklärungen der IKB elektronisch
übersendet werden dürfen. Elektronische Erklärungen oder Mitteilungen der IKB
gelten als zugegangen, sobald sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene EMail-
Adresse gesendet wurden.
(2) Der Kunde erklärt weiters sein Einverständnis, dass die IKB auch berechtigt ist,
Rechnungen und andere rechtlich bedeutsame Erklärungen lediglich elektronisch
unter www.ikb.at abrufbereit zu halten. In diesem Fall gelten Rechnungen und
andere rechtliche Erklärungen dem Kunden nach drei Tagen als zugegangen,
nachdem sie für den Kunden abrufbereit sind. Der Zugang zu den Rechnungsdaten
erfolgt über die Seite www.ikb.at unter der Rubrik Kundenservice per Login durch
Eingabe von Benutzername und Passwort und ist über jeden Internet-Zugang
möglich. Benutzername und Passwort werden dem Kunden nach erstmaliger
Registrierung automatisiert an die vom Kunden im Zuge der Anmeldung bekannt
gegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Die SSL-Verbindung benutzt eine 128-Bit-
Verschlüsselung. Bei Verfügbarkeit bzw. Abrufbarkeit einer neuen Rechnung erhält
der Kunde eine entsprechende E-Mail-Benachrichtigung an die vom Kunden zuletzt
bekannt gegebene E-Mail-Adresse.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, seine Rechnungen durch Einsicht in den Login-
Bereich tatsächlich abzurufen. Die IKB übernimmt jedoch keine Gewähr für die
ununterbrochene Erreichbarkeit sowie ständige Verfügbarkeit sämtlicher oben
angeführter Funktionen.

15. Datenschutz

(1) Der Kunde ist einverstanden, dass die IKB personenbezogene Daten für Zwecke
der Abwicklung des Wärmelieferungsvertrages und der Beratung des Kunden, der
Weiterentwicklung und Vermarktung eigener Services, der Bedarfsanalyse und der
Planung eigener Produkte verwendet. Aus der Weitergabe von Daten aufgrund
gesetzlicher Verpflichtung kann der Kunde keine Rechtsfolgen ableiten. Diese
Zustimmung ist jederzeit widerruflich.
(2) Sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Entgelten erforderlich ist, wird die
IKB Verkehrsdaten bis zum Ablauf jener Frist speichern, innerhalb derer die
Rechnung rechtlich angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht
werden kann. Im Fall eines Rechtsstreits werden Verkehrsdaten bis zur endgültigen
Entscheidung gespeichert. In allen übrigen Fällen wird die IKB die Verkehrsdaten
nach Ablauf der 60-tägigen Frist für Einwendungen löschen.
(3) Der Kunde ist bis auf Widerruf damit einverstanden, dass die IKB zum Zwecke
der Produktinformation telefonisch, per Fax oder auf elektronischem Weg mit ihm
Kontakt aufnimmt.

16. Änderung der Vertragsbedingungen und AGB

Die IKB ist berechtigt, die Bedingungen des Wärmelieferungsvertrages samt den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuändern. Über die beabsichtigte Änderung
informiert die IKB den Kunden schriftlich. Die Zustimmung zur Änderung gilt als
erteilt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang dieser schriftlichen
Information ein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei der IKB einlangt. Im Falle
eines Widerspruches gegen die Änderung kann das Vertragsverhältnis gemäß
Punkt 11 vorzeitig aufgelöst werden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird dem Kunden zu
den bisher geltenden Bedingungen Wärme vorgehalten. Die IKB weist den Kunden
in der schriftlichen Information auf Fristen und die Bedeutung seines Verhaltens
besonders hin.

17. Billigkeitsklausel

Wenn die wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen Voraussetzungen, unter
denen dieser Vertrag vereinbart worden ist, eine grundlegende Änderung erfahren,
und in Folge dessen einem der Vertragspartner oder beiden ein Festhalten an
diesem Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, weil dies den bei
Vertragsabschluss vorhandenen Vorstellungen über einen angemessenen
Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen nicht entsprechen würde, so
ist dieser Vertrag unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben
und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes den geänderten
Verhältnissen anzupassen oder innerhalb einer angemessenen Frist aufzulösen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Wärmelieferungsverträge der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG
Stand 01. März 2009
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